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EU-Hinweisgeber-Richtlinie

Mit der Richtlinie 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie) verfolgt die EU das Ziel, hinweisgebende Personen vor Repressalien zu schützen. Der Schutz vor Repressalien soll Hinweisgeber motivieren, Informationen über Rechtsverstöße preiszugeben.

Die EU-Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf EU-Recht – das heißt: der Schutz vor Repressalien muss nur dann greifen, wenn die hinweisgebende Person einen Verstoß gegen EU-Recht meldet. Allerdings: Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedsstaaten freie Hand, den Schutz auszuweiten (z.B. auf alle Hinweisgeber, die Verstöße gegen nationales Recht und sonstige Missstände melden).

Zur Rechtsdurchsetzung gibt die EU-Richtlinie unter anderem vor, dass Unternehmen und Organisationen ab einer bestimmten Größe effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle einrichten müssen. Die Kanäle müssen sicherstellen, dass die Identität der hinweisgebenden Person geschützt wird und sie somit keine Repressalien zu befürchten hat.
Die Richtlinie schreibt eine Umsetzung in nationales Recht bis zum 17.12.2021 vor. Ab diesem Zeitpunkt sollten Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern einen sicheren Meldekanal anbieten. Gleiches gilt für Organisationen des öffentlichen Sektors, Behörden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern. Kleinere Unternehmen (50 bis 249 Mitarbeiter) haben noch bis zum 17.12.2023 Zeit zur Meldekanal-Einrichtung.

Die Art und Weise, wie der Meldekanal implementiert wird, können die Unternehmen/Organisationen selbst entscheiden. Möglich sind neben softwaregestützten Systemen auch Ombudspersonen, Hotlines oder Briefkästen. Wichtig ist, dass bei Hinweisabgabe die Identität des Hinweisgebers geschützt wird.